Fördergemeinschaft
für Biotop- und Artenschutz TERRA VITAE
e.V. Satzung
§ 1 Name,Sitz (1)
Der Verein führt den Namen:
Fördergemeinschaft für Biotop- und Artenschutz - TERRA VITAE – mit dem Zusatz
e.V. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in 29597
Stoetze § 2 Zweck (1)
Der Verein hat den Zweck, den Biotop- und
Artenschutz zu fördern. Er beschränkt sich hierbei vorrangig auf die
Förderung des ebenfalls gemeinnützigen institut für artenschutz –
Gesellschaft zur Förderung des Naturschutzes mbH. (2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. (3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden und sind diesen Zwecken, unter Berücksichtigung eines
geringfügigen Verwaltungsaufwandes, stets unverzüglich zuzuführen. Der
Verwaltungsaufwand darf 5% der Vereinseinnahmen nicht übersteigen. § 3 Mitgliedschaft (1)
Der Verein hat ordentliche und fördernde
Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. (2)
Ordentliche Mitglieder sind die Gründer
des Vereins. (3)
Fördernde Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind die Zwecke des
Vereins ideell und materiell zu unterstützen. (4)
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste
für den Verein oder für das institut für artenschutz erworben haben, können
durch Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (5) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Aufnahmebeschluß
des Vorstandes, die fördernde Mitgliedschaft durch Zahlung des vom Vorstand
festgesetzten Mindesbeitrages erworben. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder
können nach zweijähriger Mitgliedschaft auf Antrag die ordentliche
Mitgliedschaft erhalten. (2)
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Beitrag rechtzeitig zu
entrichten. Bei Beitragsrückstand ruht das Stimmrecht. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1)
Die ordentliche Mitgliedschaft ist
schriftlich zu beantragen; sonst wie §3(5). (2)
Die Mtgliedschaft endet a) durch Tod, b)
durch Austritt, c) durch Ausschluß. (3)
Die Austrittserklärung hat schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine halbjährige
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten. (4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen
oder Spenden ist ausgeschlossen. § 6 Jahresbeitrag (1)
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. (2)
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu
zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird
oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. (3)
Der gesamte Jahresbeitrag ist bis zum 31.
Januardes laufenden Jahres zu zahlen. Sonst wie §3(5). (4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Organe des Vereins Die Organe des
Vereins sind: 1.
der Vorstand 2.
die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand (1)
Der Vorstand besteht aus: a.
dem 1. Vorsitzenden, gleichzeitig
Schriftführer b.
dem 2. Vorsitzenden, gleichzeitig
Kassierer (2)
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. (3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschüsse. (4)
Der Kassiere verwaltet die Vereinskasse
und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen
der Unterschrift des Kassierers und eines weitere Vorstandsmitgliedes. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. § 9 Die Mitgliederversammlung (1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist
einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den
Vorstand einzuberufen. (2)
Die Mitglieder sind unter Bejkanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen
schriftlich einzuladen. (3)
Der Vorstand kann auch jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu sind die Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei
Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu
der zweiten Versammlung ist auf diese besonderer Beschlußfähigkeit
hinzuweisen. § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben: a.
Die Wahl des Vorstandes b.
Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer
von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu prüfen Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. c.
Die Entgegennahme des Jahres- und
Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfersm und
Erteilung der Entlastung. d.
Die Beschlußfassung über
Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten
Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegeheiten. e.
Beschlußfassung über die Auflösung des
Vereins. § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung (1)
Den Vorsitz in Mitgliederversammlung führt
der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei
Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. (2)
Die Mitgliederversammlungen fassen ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrrheit vor. Eine
Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. (3)
Die Beschlußfassung erfolgt durch offene
Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen. (4)
Die Wahl des Vorstandes und des
Kassenprüfers erfolgt geheim, sofern ein Mitglied dieses beantragt, sonst
durch offene Abstimmung. (5)
Für die Wahl des Vorstandes und des
Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das
Los. (6)
Bewerben sich mehr als zwei Personen für
eines der in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen
den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen
erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit,
so entscheidet das Los. § 12 Beurkundung von Beschlüssen;
Niederschriften (1)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter
der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. (2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift
aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. § 13 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu
ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekanntzu geben. Ein
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von
vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. § 14 Vereinsauflösung (1)
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der abgegenen Stimmen
für die Auflösung stimmen müssen. (2)
Die Mitgliederversammlung ernennt zur
Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. (3)
Bei Auflösung des Vereins, bei seinem
Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des
Vereins an das institut für artenschutz, das es ausschließlich für die
Förderung des Biotop- und Artenschutzes zu verwenden hat. 25.08.1986 |